Gebührensatzung

 

Gebührensatzung der Kreismusikschule
Uecker-Randow



Aufgrund des § 92 Abs. 1, § 99 Abs. 2, 104 Abs. 3, Ziff. 10 und des § 120 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.Juni 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2005, GVOBl. M-V 2005, Seite 640 in Verbindung mit den §1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg- Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.April 2005 , GVOBl. M-V 2005, S.146 wird nach Beschlussfassung des Kreistages vom 11.September 2006 und Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Gebührensatzung der Kreismusikschule Uecker-Randow erlassen.

§ 1 Gebührenpflicht
(1) Zur anteiligen Deckung der Kosten für die Kreismusikschule Uecker-Randow werden Gebühren für die Teilnahme am Unterricht sowie für die zeitweilige Überlassung von Instrumenten erhoben.
(2) Die Gebührenpflicht für den Unterricht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Schüler den Unterricht aufgenommen hat. Sie endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem der Schüler aus der Musikschule ausscheidet. Beginnt ein Schüler nach dem 15. des Monats bzw. beendet ein Schüler regulär den Unterricht vor dem 15. des Monats, so wird die halbe Monatsgebühr berechnet.
(3) Für die Kreismusikschule ist die Ferienregelung des Landes Mecklenburg-Vorpommern verbindlich und bei der anteiligen Gebührenberechnung bereits bedacht.
(4) Die Gebührenpflicht für Instrumente entsteht mit der Überlassung der Instrumente und endet mit dem letzten Tag des Monats, in welchem das Instrument zurückgegeben wurde.

§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung sind die Unterrichtsteilnehmer / Schüler verpflichtet. Gebührenschuldner bei Minderjährigen sind die gesetzlichen Vertreter.

§ 3 Fälligkeit
(1) Die Gebühren sind Jahresgebühren. Es gilt das Kalenderjahr.

(2) Zweimal jährlich wird ein Gebührenbescheid erstellt und dem Zahlungspflichtigen zugestellt. Bescheid1 für die Monate Januar bis Juli; Bescheid 2 für die Monate August bis Dezember.
(3) Beginnt oder endet der Unterricht im Laufe des Kalenderjahres, werden anteilige Unterrichtsgebühren erhoben und dementsprechend verrechnet.
(4) Bei Gebühren bis zu einer Höhe von 100 Euro ist die Zahlung einmal jährlich fällig.
(5) Bei Beträgen über 100 Euro kann die Zahlung in drei Teilbeträgen entrichtet werden.
(6) Fälligkeitstermine sind der 1.Februar, 1. Mai und 1.September.
(7) Die Bezahlung der Gebühren hat per Einzugsermächtigung oder Dauerauftrag zu erfolgen. Mit Auflösung des Unterrichtsverhältnisses erlischt die Einzugsermächtigung automatisch, der Dauerauftrag muss durch den Zahlungspflichtigen aufgelöst werden.
(8) In besonderen Härtefällen kann mit dem Schulleiter / der Schulleiterin eine andere Zahlungsmodalität vereinbart werden.

§ 4 Gebühren

1. Elementarunterricht
1.1. Musikgarten /Musikalische Früherziehung 30 min

108 Euro / Jahr  bzw. 9 Euro / Monat

1.2. Musikalische Früherziehung /Grundausbildung 45 min 144 Euro / Jahr bzw. 12 Euro / Monat


2. Ergänzungsfächer ohne 1. Hauptfach Kinder/Jugendliche Erwachsene ab 25 J. (kursiv!)
2.1. Instrumentenkarussell / Musiktheater 144 Euro / Jahr bzw. 12 Euro / Monat 216 Euro / Jahr bzw. 18 Euro / Monat
2.2. Musiktheorie / Gehörbildung / Instrumentalensemble

72 Euro / Jahr bzw. 6 Euro / Monat 108 Euro / Jahr bzw. 9 Euro / Monat

2.3. Chor 30 Euro / Jahr bzw. 2,50 Euro / Monat 45 Euro / Jahr bzw. 3,75 Euro / Monat
2.4. Ferienkurse 7 Euro / U-Std. 12 Euro / U-Std.
( ab 5 Teilnehmer)

3. Ergänzungsunterricht mit 1.Hauptfach
Für die Teilnahme in Ergänzungsfächern (z.B. Musiktheorie, Ensemble/ Chor, Musiktheater, Musikalische Früherziehung /Grundausbildung) werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben, sofern der Teilnehmer der Kreismusikschule Schüler in einem Hauptfach ist. Der Ergänzungsunterricht ist entsprechend des Unterrichtskonzeptes und im Rahmen des Strukturplanes Bestandteil der Ausbildung.

4. Kooperationen mit allg. Schulen
4.1. Instrumentale Vorbereitungskurse in 30 min 108 Euro / Jahr bzw. 9 Euro / Monat
(bis 3 Teilnehmer)
4.2. Instrumentale Vorbereitungskurse in 45 min 144 Euro / Jahr bzw. 12 Euro / Monat
(ab 4 Teilnehmer)
4.3. Klassenunterricht ,z.B. Streicher-, Bläserklassen 120 Euro / Jahr bzw. 10 Euro / Monat


5. Tanz
5.1. Tanz mit 45 min je Unterrichtswoche =  102 Euro / Jahr bzw. 8,50 Euro / Monat
5.2. Tanz mit 60 min je Unterrichtswoche =  144 Euro / Jahr bzw. 12 Euro / Monat


6. Instrumentaler und vokaler Hauptfachunterricht
Unterrichtszeit je Unterrichtswoche Kinder(Jugendliche) Erwachsene ab 25 J. (kursiv!)
6.1. Gruppenunterricht ab 4 Teilnehmer / Kurse 45 min 264 Euro / Jahr bzw. 22 Euro / Monat369 Euro / Jahr bzw. 30,75 Euro / Monat
6.2. Gruppenunterricht ab 4 Teilnehmer/ Kurse 60 min282 Euro / Jahr 23,50 Euro / Monat 396 Euro / Jahr bzw. 33 Euro / Monat

6.3. Gruppenunterricht mit 3 Teilnehmern in 45 min 282 Euro / Jahr bzw. 23,50 Euro / Monat 396 Euro / Jahr bzw. 33 Euro / Monat
6.4. Gruppenunterricht mit 2 Teilnehmer in 30 min 282 Euro / Jahr bzw. 23,50 Euro / Monat396 Euro / Jahr bzw. 33 Euro / Monat
6.5. Gruppenunterricht mit 2 Teilnehmer in 45 min 348 Euro / Jahr bzw. 29 Euro / Monat522 Euro / Jahr bzw. 43,50 Euro / Monat

6.6. Einzelunterricht in 30 min420 Euro / Jahr bzw. 35 Euro / Monat630 Euro / Jahr bzw. 52,50 Euro / Monat
6.7. Einzelunterricht in 45 min540 Euro / Jahr bzw. 45 Euro / Monat810 Euro / Jahr bzw. 67,50 Euro / Monat


7. Leihgebühren für Instrumente
Die Kreismusikschule Uecker-Randow kann Instrumente im Rahmen des zur Verfügung stehenden Fundus verleihen. Es besteht kein Anspruch!

7.1. Anschaffungswert bis zu 255 € 8 Euro / Monat
7.2. Anschaffungswert bis zu 511 € 12 Euro / Monat
7.3. Anschaffungswert ab 512 € 15 Euro / Monat
7.4. Gebühr bei Nichteinhaltung der Abgabefrist 5 Euro je angefangene Woche


8. Sonstige Gebühren
8.1. Einmalige Aufnahmegebühr5 Euro
8.2. Nichteinhaltung der Kündigungsfristen20 Euro
8.3. Unkostenbeiträge bei Veranstaltungen

In der Regel erhebt man bei Konzerten der Musikschule keinen Eintritt. Vorspiele sind Bestandteil der pädagogischen Arbeit, zum anderen werden diese zum Großteil von Angehörigen der Schüler besucht. Hierdurch würde eine weitere Ausbildungsgebühr entstehen. Die aufgezeigte Gebühr dient der anteiligen Kostendeckung. Kosten entstehen z.B. durch Miete, Klavierstimmungen, Transporte, GEMA oder Verlagsgebühren.

a) Schüler- und Kindergartenkonzerte1 Euro p. P.
b) Sonstige öffentliche Konzerte 4 Euro p. P.
* ermäßigter Eintritt für Musikschüler2 Euro p. P.
* Musikschulfamilienkonzertkarte30 Euro p. Jahr


§ 5. Ermäßigungen
Auf Antrag können Ermäßigungen für Gebühren nach § 4 Abs. 1,2,4, 5,6 gewährt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch.

1. Geschwisterermäßigung bei gleichzeitigem Musikschulbesuch mehrerer Geschwister
Zweites Kind10 % Ermäßigung
Drittes Kind 20 % Ermäßigung
ab viertem Kind jeweils30 % Ermäßigung

Die Geschwisterermäßigung wird in der Reihenfolge gewährt, in der die Geschwister zum Unterricht angemeldet wurden. Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Kinder gilt das jeweils älteste als zuerst angemeldet.

2. Mehrfächerermäßigung
Eine Mehrfächerermäßigung kann auf Antrag gewährt werden, wenn es dafür einen besonderen Anlass gibt, z.B. besondere Talentförderung, Vorbereitung auf ein Musikstudium oder auf einen Wettbewerb. Die Entscheidung obliegt dem Schulleiter / der Schulleiterin.
Zweites Fach10 % Ermäßigung
Drittes Fach20 % Ermäßigung
Viertes Fach30 % Ermäßigung


3. Sozialermäßigung
Eine Sozialermäßigung kann auf Antrag und bei Nachweisführung gewährt werden.

3.1. Für Empfänger von Leistungen
a) zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Sozialgesetzbuches 2.Buch
(SGB II) mit befristeten Zuschlag nach § 24 (SBGII)
b) Empfänger von Wohngeld
c) Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG)
d) Grundwehrdienst- bzw. Zivildienstleistende
kann auf Antrag eine Ermäßigung um 25 % erfolgen.

3.2. Für Empfänger von Leistungen
a) zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Sozialgesetzbuches 2.Buch
(SGB II) ohne befristeten Zuschlag nach § 24 (SBGII) oder
b) der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3.Kapitel oder Leistungen der Grundsicherung nach dem
4.Kapitel des Sozialgesetzbuches 12.Buch (SGB XII) oder
c) nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
d) nach § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes in Form eines oder mehrerer Kinderzuschläge
kann auf Antrag eine Ermäßigung um 50 % erfolgen.

Die Ermäßigung wird grundsätzlich auf ein Unterrichtsfach pro Teilnehmer begrenzt. Die Anträge und Belege sind jährlich bis zum 31.Oktober für das Folgejahr einzureichen. Anfänger reichen diesen mit dem Beginn der Ausbildung ein. Veränderungen, die den Ermäßigungsgrund außer Kraft setzen, sind der Musikschule unverzüglich bekannt zu geben. Bei nicht rechtzeitiger Bekanntgabe kann die volle Gebühr für das laufende Jahr nachgefordert werden.

4. Ermäßigungen bei Unterrichtsausfall

4.1. Für Unterrichtsstunden, die vom Teilnehmer nicht wahrgenommen werden, erfolgt keine Gebührenerstattung.
4.2 Konnte der Schüler aus attestierten Krankheitsgründen weniger als 35 Unterrichtsstunden im Schuljahr in Anspruch nehmen, so kann auf schriftlichen Antrag zum Schuljahresende eine Kostenerstattung erfolgen. Für jede ausgefallene Unterrichtsstunde wird 1/39 (durchschnittliches Jahressoll) der entsprechenden Jahresgebühr erstattet.
4.3. Fand der Unterricht wegen Erkrankung des Lehrers oder aus anderen Gründen, die die Schule zu vertreten hat, weniger als 35 Unterrichtsstunden im Schuljahr statt und konnte dieser nicht nachgegeben werden, so kann auf schriftlichen Antrag zum Schuljahresende eine Kostenerstattung erfolgen.
4.4. Für jede ausgefallene Unterrichtsstunde wird 1/39 (durchschnittliches Jahressoll) der entsprechenden Jahresgebühr erstattet.

5. Anwendung und Bewilligung von Ermäßigungen
Sämtliche Anträge auf Gebührenermäßigung oder Gebührenrückzahlungen sind zu begründen und bei der Kreismusikschule schriftlich einzureichen. Die Ermäßigungen nach § 5, Punkt 1 und 2 können ergänzend gewährt werden. Die Ermäßigung nach § 5, Punkt 3 kann nicht parallel gewährt werden. Es wird die für den Zahlungspflichtigen jeweils günstigste Ermäßigung gewährt.

§ 6 Kündigungsfristen
1. Mietinstrumente
Die Kündigung eines Mietvertrages ist monatlich zum jeweiligen Monatsende möglich.
2. Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
2.1. Eine Kündigung der Musikschulausbildung ist zum Ende des Schulhalbjahres und zum Schuljahresende möglich. Zur Wahrung der Kündigungsfrist muss diese schriftlich zum 01. Dezember (für das Schulhalbjahr) bzw. 01. Mai (für das Schuljahresende) in der Musikschule vorliegen. Bei Versäumnis dieser Termine tritt § 4, Abs. 8.2. in Kraft.
2.2. In begründeten Fällen (z.B. Umzug) ist eine außerordentliche Kündigung zum Monatsende ohne Zusatzgebühr möglich. Die Entscheidung obliegt dem Schulleiter / der Schulleiterin der Kreismusikschule Uecker-Randow
2.3. Jede Kündigung ist beim Schulleiter / bei der Schulleiterin in der Kreismusikschule Uecker-Randow, Ueckerstr.47, 17373 Ueckermünde schriftlich durch den Zahlungspflichtigen einzureichen.

§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 01.01.2002 außer Kraft. Aus verwaltungstechnischen Gründen tritt § 5, Punkt 3 (Antragstellung zur Sozialermäßigung) zum 01.10.2006 in Kraft.

Pasewalk, den 14.09.2006


Dr.Volker Böhning
Landrat